Alternativen zur klassischen Vermietung

Seine Unterkunft kurzfristig an Touristen oder Geschäftsreisende zu vermieten, erfreut sich seit vielen Jahren großer Beliebtheit und umfasst das Einzelzimmer genauso wie das Apartment oder ein ganzes Einfamilienhaus. Im Raum Wien finden sich derzeit geschätzte 15.000 Unterkünfte (eine genaue Anzahl ist nicht verfügbar), davon findet man ca. 2500 Unterkünfte auf www.booking.com, derzeit die stärkste Buchungsplattform und die weiteren Unterkünfte auf Airbnb und kleineren Plattformen. Die Unterkünfte unterscheiden sich im Wesentlichen durch den Ausstattungsstandard, die Lage und die Bettenanzahl und sind mit Hotels oder Pensionen nicht vergleichbar. Der Grund für das stetige Marktwachstum liegt auf der Hand, dieses Geschäftsmodell ermöglicht einfach einen wesentlich höherer Ertrag im Vergleich zur klassischen Langzeitvermietung, speziell bei jenen Unterkünften die dem Vollanwendungsbereich des österreichischen Mietrechts unterliegen.

Um Überraschungen und Probleme zu vermeiden ist es allerdings, wie bei jedem Geschäftsmodell notwendig sich mit den rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auseinander zu setzen. Viele verschiedene Faktoren können die Rentabilität positiv oder negativ beeinflussen und sind bei jeder Unterkunft gegenüber zu stellen. Auch werden seitens der österreichischen Regierung und den Gemeinden immer strengere und rechtlich komplexere Rahmenbedingungen geschaffen, zuletzt im November 2023, durch die Änderung der Wiener Bauordnung. Diesbezüglich stehen wir Ihnen als Marke FLATPROVIDER mit unserem Knowhow und umfangreichen Erfahrungen gerne zu Verfügung. Wir laden Sie ein, uns einfach für ein kostenloses und unverbindliches Erstgespräch zu kontaktieren.

Unterschiede in der Vermietung

Bloße Wohnraum-
vermietung

Nur bis zu einer Nutzungsdauer von 6 Monaten möglich, ab 6 Monate Nutzung gilt das Mietrechtsgesetz
Vermietung von Räumlichkeiten samt Inventar ohne damit in Zusammenhang stehende Dienstleistungen wie z.B. Bettwäsche (Bett bezogen), Handtücher, Verabreichung von Speisen, Zwischenreinigung
Sonstige Merkmale als weitere Abgrenzung: Vertragsinhalt nur Übernachtung und /oder Nächtigung inkl. Dienstleistungen. Vertragsdauer: Tage, Wochen, Monate oder auf unbestimmte Zeit, Regelung zur Kündigung des Vertrages, Erscheinungsbild und Außendarstellung des Betriebes
Motiv / Zweck der Unterkunft, Werbung und Werbeformen, (Inserat auf Buchungsplattformen)

Privatzimmer- vermietung als Hausnebenerwerb

Max. 10 Betten
Findet im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung statt
Keine Beschäftigung haushaltsfremder Personen
Verabreichung von Speisen ohne Auswahlmöglichkeit und zu bestimmten Zeiten
Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von im landwirtschaftlichen Betrieb des Unterkunftsgebers erzeugten alkoholischen Getränken an den beherbergten Fremden
Kein Wellnessbereich (Sauna, Dampfbad, Infrarotkabine, etc.)
Vermietung muss einem Haupterwerb untergeordnet sein.

Beherbergung
Gewerbe frei

Max. 10 Betten (keine BAG nötig)
Verabreichung von Frühstück und kleinen Speisen
Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen
Ausschank von gebrannten, geistigen Getränken als Beigabe
Nebentrechte (z.B. Fahrtendienste…; müssen im Verhältnis zum Beherbergungsgewerbe eine untergeordnete Rolle einnehmen), Verkauf, Vermittlung, Vermietung von Waren, insbesondere Speisen, Getränke, Lebensmittel, Reiseproviant, Waren des üblichen Reisebedarfs, Geschenkartikel, Anbieten und Veranstalten von bestimmten Pauschalreisen, z.B. Unterkunft plus Skiliftkarte oder plus Wellness oder plus Thermeneintritt oder plus begleitetes Sportprogramm, Massagen, Sportveranstaltungen

Beherbergung
Gewerbe reglementiert

Beherbergung von Gästen ohne Bettenbegrenzung
Verabreichung von Speisen und Getränken ohne Einschränkung
Beherbergungsbetriebe benötigen keine Betriebsanlagengenehmigung (BAG) wenn: Maximal 30 Gästebetten, ausschließlich in Gebäuden, welche entweder nur der Beherbergung oder zusätzlich zur Beherbergung keinen anderen Zwecken als den privaten Wohnzwecken des Betriebsanlageninhabers oder ausschließlich anderen gewerblichen Zwecken dienen. Abweichend davon ist ab einer Bettenanzahl von 10 Betten eine BAG zu erwirken.
Nach oben scrollen